Vereidigung...
#408847 / 1269 mal angesehenAmtseid:
Von den Eiden im Sinne des § 153 StGB ist der Amtseid zu unterscheiden. Im öffentlichen Recht stellt der Amtseid der Beamten, Soldaten (Vereidigung und Gelöbnis von Soldaten der Bundeswehr) und Richter sowie der gewählten hohen Repräsentanten des Staates, wie Bundespräsident und Bundeskanzler, eine Amtspflicht dar. Die Eidesleistung ist nicht Voraussetzung für die Übernahme des Amtes, sondern lediglich eine Folge dessen. Amtsbegründend (konstitutiv) ist die Übergabe der Ernennungsurkunde bzw. im Falle des Bundespräsidenten die Erklärung der Annahme der Wahl, sofern die Amtszeit des Vorgängers bereits endete. Die Eidesleistung ist ein rein deklaratorischer Akt, der nach außen hin die Übernahme der neuen Aufgabe ausdrückt. Allerdings zieht bei Beamten die Verweigerung der Ableistung des Diensteids die Entlassung nach sich (§ 23 Absatz 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz). Diese Vereidigung auf die Verfassung wird, außer beim Amtseid der Richter, nicht von einem Richter oder einem Gericht abgenommen und ist daher beim Bruch des Eides nicht als Meineid strafbar.
(Quelle Wikipedia)
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